Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips per 1. Juni 2025 soll der Zugang zu amtlichen Informationen einfacher werden. Konkret heisst das: Die gesuchstellende Person muss nicht mehr glaubhaft machen, dass sie ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran hat, den Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument zu erhalten. Vielmehr muss die Behörde die Verweigerung des Dokumentenzugangs begründen. Dieser Entscheid kann vor Gericht angefochten werden.
Für wen gilt das Öffentlichkeitsprinzip?
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die ganze kantonale Verwaltung. Bei Anstalten sowie weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, bleibt der Informationszugang in denjenigen Bereichen ausgeschlossen, in denen diese Leistungserbringer am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln. Darunter fallen beispielsweise viele Aufgabenbereiche der Spitäler. Auch die Gemeinden sollen das Öffentlichkeitsprinzip einführen.
Welche Dokumente bleiben weiterhin geheim?
Der Zugang zu amtlichen Informationen ist ausgeschossen, wenn das Gesetz selber eine generelle Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip festlegt. Insbesondere zu Dokumenten aus laufenden Verfahren oder hängigen Geschäften von Verwaltung und Regierung besteht deshalb weiterhin kein Zugang. Kein Zugang besteht auch zu Verhandlungsunterlagen und Verhandlungsprotokollen des Regierungsrates.
Ab wann gilt das Öffentlichkeitsprinzip?
Die Gesetzesänderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt erstellte, amtliche Dokumente, unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Für Anstalten und anderen Organisation ausserhalb der Verwaltung tritt das Gesetz per 1. Januar 2026 in Kraft. Für die Gemeinden wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2030 festgelegt. Erlassen die Gemeinden bis dahin kein eigenes Reglement, gilt nach der Übergangsfrist die kantonale Regelung.