Im Kanton Luzern sollen amtliche Informationen künftig einfacher zugänglich werden. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf, mit dem das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung eingeführt werden soll. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips soll der Zugang zu amtlichen Informationen einfacher werden. Konkret heisst das: Interessierte Person müssen nicht mehr glaubhaft machen, dass sie ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, den Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument zu erhalten. Vielmehr muss die Behörde die Verweigerung des Dokumentenzugangs begründen. Dieser Entscheid kann vor Gericht angefochten werden.
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Für wen gilt das Öffentlichkeitsprinzip?
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die ganze kantonale Verwaltung, für Anstalten sowie weitere Personen und Organisationen des öffentlichen und des privates Rechts, die öffentliche Aufgaben haben. Der Informationszugang bleibt aber in denjenigen Bereichen ausgeschlossen, in denen diese Leistungserbringer am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln. Darunter fallen beispielsweise viele Aufgabenbereiche der Spitäler. Auch die Gemeinden sollen das Öffentlichkeitsprinzip einführen.
Welche Dokumente bleiben weiterhin geheim?
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ausgeschossen, wenn öffentliche oder private Interessen davon betroffen sind. Zum Beispiel bei Dokumenten zur öffentlichen Sicherheit oder wenn sie Angaben über schützenswerte Personendaten enthalten.
Ab wann gilt das Öffentlichkeitsprinzip und welchen Geltungsbereich umfasst es?
Wenn alles läuft wie geplant, dann wird die Gesetzesänderung am 1. Juni 2025 gültig. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt erstellte, amtliche Dokumente, unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Für Anstalten und anderen Organisation ausserhalb der Verwaltung ist das Inkrafttreten per 1. Januar 2026 vorgesehen, damit sie sich vorbereiten können. Für die Gemeinden wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2030 festgelegt. Erlassen die Gemeinden kein eigenes Reglement, gilt nach der Übergangsfrist die kantonale Regelung.
Zu Dokumenten aus laufenden Verfahren oder hängigen Geschäften von Verwaltung und Regierung besteht weiterhin kein Zugang. Kein Zugang besteht auch für Verhandlungsunterlagen und Verhandlungsprotokolle des Regierungsrates.