Informationen für Unternehmen

Härtefallmassnahme von Bund und Kantonen

Die Coronakrise hat gewisse Unternehmen hart und existenzgefährdend getroffen. Total hat der Kanton die Luzerner Wirtschaft mit rund 265 Millionen Franken aus dem Härtefallprogramm unterstützt. Über 1400 Unternehmen haben Härtefallgelder erhalten. Das Ziel, mit der subsidiären finanziellen Unterstützung den Unternehmen durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten, hat der Kanton mit seinem Programm erreicht.

Rückforderung von Härtefallhilfen 

Für die langfristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig. Haben Sie Fragen? Sie erreichen uns unter haertefall@lu.ch.

Februar 2024: Gutachten stützt Rückforderungspraxis 

Um einheitliche und transparente Verfahren für alle Parteien zu gewährleisten, hat der Kanton Luzern ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Rückforderungspraxis des Kantons Luzern weitgehend stützt. Für das weitere Vorgehen hat der Kanton wiederum im Austausch mit verschiedenen Branchenvertretungen festgelegt, sogenannte Leading-Cases voranzutreiben. Strittige Fragen sollen in gerichtlichen Verfahren anhand einer Handvoll geeigneter Fälle beurteilt werden, anstatt viele – für alle Parteien aufwändige – Gerichtsverfahren gleichzeitig zu führen. 

Juli 2024: WAK entscheidet sich für Anpassung zugunsten der Unternehmungen

Die Kommission Wirtschaft und Abgaben (WAK) hat sich mit dem ergänzten Bericht des Regierungsrates über das kantonale Vorgehen bei der bedingten Gewinnbeteiligung von Covid-19-Härtefallgeldern befasst.

Aus Sicht der WAK soll der Kanton Luzern auf die Rückforderung der sog. «1. Tranche» gegenüber Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 5 Mio. verzichten.

Das betrifft Auszahlungen, welche vor dem 21. April 2021 erfolgten, und vereinzelte Verfügungen, bei denen auch nach dem vorgenannten Datum der Hinweis auf eine Gewinnrückführung fehlte. Dies führt für Bund und Kanton zu einem Verzicht von Rückforderungen von insgesamt ca. 23 Mio. Franken (Kanton: 7 Mio. Franken; Bund: ca. 16 Mio. Franken). Diese Summe liegt in der Finanzkompetenz des Kantonsrates, der über ein entsprechendes Dekret entscheiden wird.

Weiteres Vorgehen 

Aufgrund dieser neuen Ausgangslage können seitens der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) bis zur Beratung des Dekretes im Kantonsrat für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Mio. Franken im Zusammenhang mit der bedingten Gewinnbeteiligung weder Vorinformationen, noch Verfügungen oder Einspracheentscheide ergehen.

Fragen und Antworten

Die nachstehenden Fragen und Antworten decken die wichtigsten Themenbereiche zur bedingten Gewinnbeteiligung und dem Verwendungsverbot ab.

Fragen und Antworten zur Rückforderung von Härtefallgeldern (Stand: 17.07.2024)