Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen beantwortet. Sollten Sie eine Frage haben, auf welche Sie hier keine Antwort finden, wenden Sie sich an information@lu.ch.
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Wenn Sie sich für den kantonalen Medienverteiler anmelden, erhalten Sie künftig alle Mitteilungen des Kanton Luzern per E-Mail zugestellt. Die Anmeldung für den Verteiler ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer Akkreditierung für den Kantonsrat (siehe Frage: «Wer erhält die Beratungsunterlagen des Kantonsrates»).
Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates die Beratungsunterlagen per Post zugestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, im Kantonsratssaal einen fixen Arbeitsplatz für die Sessionen zu beantragen. Voraussetzung dafür ist eine regelmässige Berichterstattung über die Verhandlungen des Kantonsrates. Akkreditierung beantragen.
Die Verhandlungen des Luzerner Kantonsrates sind öffentlich. Vor einem Sessionsbesuch ist daher keine Anmeldung erforderlich. Der Arbeitsbereich für Medienschaffende befindet sich auf der Zuschauertribüne in der Mitte. Für die akkreditierten Berichterstatter sind Arbeitsplätze reserviert. Bitte beachten Sie, dass gemäss dem Kantonsratsgesetz §40 der Zugang zum Ratssaal (nicht zur Tribüne), insbesondere für Medien, der Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin bedarf (Antrag beim Sekretariat Kantonsrat).
Mit dem Kontaktformular können Sie für den Kantonsratssaal einen WLAN-Gastzugang beantragen.
Die Sperrfristenregelung des Kantons Luzern stützt sich auf die Empfehlungen des Schweizer Presserates. Sperrfristen sind ein Gentlemen's Agreement, das den Medienschaffenden die sorgfältige Vorbereitung der teils anspruchsvollen Geschäfte sowie eine qualitativ hochstehende Berichterstattung ermöglicht, ohne dass ein einzelnes Medium oder eine Mediengattung bevorzugt oder benachteiligt wird. Dies ist in den Informationsrichtlinien §12 entsprechend festgehalten.
Sperrfisten gelten in der Regel:
Medienorientierungen des Regierungsrates sind Informationsanlässe mit dem Zweck, die Haltung der Exekutive darzulegen. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Informationsversammlungen. Die Einladungen werden ausschliesslich an Medienschaffende und Redaktionen zugestellt. Zur Registrierung wenden Sie sich bitte an information@lu.ch.
Die Staatskanzlei kann für Medienschaffende während den Sessionen des Kantonsrates oder für Medienkonferenzen im Regierungsgebäude zeitlich beschränkte WLAN-Gastkonten einrichten. Das Netzwerk unterliegt den Sicherheitsbestimmungen der kantonalen Verwaltung, der Zugang ist deshalb nur mit persönlichem Benutzernamen und Passwort möglich. Um ein Konto zu beantragen, füllen Sie das entsprechende Kontaktformular aus.
Der Kanton Luzern versendet Medienmitteilungen direkt an alle auf dem verteiler angemeldeten Personen und schaltet diese auf der Kantonalen Webseite unter Mitteilungen auf. In der Newsletter-Verwaltung können Sie sich für den Verteiler anmelden. Über die Social-Media-Kanäle Facebook und Twitter findet zudem ein direkter Austausch mit der Bevölkerung statt. Grundlage für die Kommunikation der Luzerner Regierung und Verwaltung sind die Informationsrichtlinien.
Bei der Recherche zu einem bestimmten Thema lohnt sich meist eine Suche in der Datenbank der Parlamentsgeschäfte. Hat sich der Regierungsrat zum gesuchten Thema bereits einmal geäussert, finden Sie seine Haltung in der entsprechenden Antwort. Werden Sie nicht fündig oder handelt es sich um eine Antwort, welche schon mehrere Jahre alt ist, wenden Sie sich an die Staatskanzlei: information@lu.ch.
Die einzelnen Departemente äussern sich zudem im Rahmen von Vernehmlassungen zu verschiedenen Vorlagen des Bundes. Diese Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Die einzelnen Departemente äussern sich im Rahmen von Vernehmlassungen zu verschiedenen Vorlagen. Diese Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Die Übersicht über die laufenden Vernehmlassungen ist öffentlich zugänglich. Für Informationen zu einzelnen Rückmeldungen wenden Sie sich direkt an die Vernehmlassungspartner.
Das oberste Planungs- und Führungsinstrument des Regierungsrates ist die Kantonsstrategie. Das Legislaturprogramm legt dar, wie die Strategieziele in den kommenden vier Jahren umgesetzt werden und welche Absichten und Erwägungen den Regierungsrat leiten.
Grundsätzlich werden bei Lohnanfragen keine Angaben zu konkreten Personen gemacht. Die Gesetzesgrundlagen zur Besoldung von Luzerner Regierungsrätinnen und Regierungsräten sind aber in der Besoldungsordnung für Magistraten und in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal öffentlich zugänglich.
Gemäss dieser Besoldungsordnungen bezieht jedes Mitglied des Regierungsrates eine jährliche Besoldung von 112 bis 120 Prozent (abhängig von der Amtsdauer) des Maximums der obersten Besoldungsklasse. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin erhält eine Zulage von 8 Prozent dieses Maximums. 2015 wurden rund 1.27 Millionen Franken (exkl. Spesen) an die Mitglieder des Regierungsrates ausbezahlt.
Basis für die Berechnung ist der Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates. Im Jahr 2015 wurden rund 1.7 Millionen Franken (exkl. Fraktionsentschädigungen) an die Kantonsrätinnen und Kantonsräte ausbezahlt.
Gemäss der 2009 verabschiedeten Botschaft über die Entschädigung der Mitglieder des Kantonsrates B101 beträgt die durchschnittliche Jahresentschädigung eines Ratsmitglieds 13‘300 Franken (ohne Fraktions-und Reiseentschädigung). Daraus ergibt sich ein Stundenlohn von rund 26 Franken. Dabei wird von einem durchschnittlichen Jahrespensum von 25 Stellenprozenten (bei einer Jahresarbeitszeit von 2083 Stunden) ausgegangen.
Die Ruhegehälter sind in der Magistratenpensionsordnung SRL 130 geregelt. Die Voraussetzungen für den Bezug von ordentlichen Sonderleistungen sind:
Der Regierungsrat beantwortet Vorstösse grundsätzlich zuhanden der Parlamentarier, nicht zuhanden der Medien. Eine Stellungnahme zu hängigen Vorstössen ist aufgrund dieser Praxis nicht vorgesehen. Für eine Bestätigung, ob zu einem bestimmten Thema tatsächlich ein Vorstoss eingereicht wurde, wenden Sie sich an information@lu.ch.
Beantwortete Vorstösse werden mit dem Kantonsratsversand an die Parlamentarier und die akkreditierten Medienschaffenden verschickt. Nach Ablauf der Sperrfrist werden Sie bei den Parlamentsgeschäften aufgeschaltet. Wenn Sie den Kantonsratsversand erhalten möchten, füllen Sie das entsprechende Kontaktformular aus.
In der Systematischen Rechtssammlung (SRL) finden Sie alles zu den im Kanton Luzern geltenden Gesetzen und Verordnungen. Bei der Suche nach bestimmten Begriffen empfiehlt sich die Nutzung der Volltextsuche.
Die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Lotteriegeldern sind im Lotteriegesetz SRL 991 §8 und in der Lotteriegeldverordnung SRL 994 geregelt. In Rahmen des Jahresberichts wird jeweils detaillierte eine Übersicht über die entrichteten Beiträge publiziert.
Der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) des Kantons Luzern gibt einerseits Auskunft darüber, welche Massnahmen in den Hauptaufgaben in den Planjahren umgesetzt werden und wie viele Mittel dafür vorgesehen sind. Andererseits wird die Entwicklung in den einzelnen Aufgabenbereichen aufgezeigt. Durchsuchen Sie das PDF-Dokument mit «ctrl + F» nach einem bestimmten Stichwort.
Im Jahr 2014 liess die Regierung bei BAK Basel eine Studie erstellen, welche die Luzerner Kosten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kantonen vergleicht. Dazu wurden die kantonalen Ausgaben nach Aufgabengebieten sowie die Einnahmenseite evaluiert. Das Resultat zeigt: Der Kanton Luzern weist über alle öffentlichen Aufgaben hinweg ein unterdurchschnittliches Kostenniveau auf.
Der Personalbestand der Zentralverwaltung, der kantonalen Schulen sowie der selbstständigen Anstalten ist sowohl aus dem Aufgaben- und Finanzplan, als auch aus dem Jahresbericht ersichtlich.